Vogthaus

Das Gebäude am Münsterplatz sticht sofort ins Auge. Es ist offensichtlich viel älter als die Nachbarbauten und zudem reich geschmückt mit einem Glockenspiel. Welche Geschichte erzählt dieses Haus?

Das Vogt- und Dinghaus zu den Heiligen Drei Königen

Johannes Horn verdankt seinen Beinamen Goldschmidt möglicherweise seinem nicht unerheblichen Wohlstand. Er war Weinhändler und erwarb 1559 das Bürgerrecht in Neuss. Als Vogt von Neuss bekleidete er das wichtigste politische Amt der Stadt und erhielt mit der neuen Stadtverfassung von 1590, auch „Reformierte Polizeiordnung“ genannt, eine erhebliche Aufwertung.

Macht und Einfluss verlangen nach entsprechenden äußeren Zeichen. Also ließ sich Johannes Horn 1597 an der prominentesten Stelle der Stadt ein repräsentatives Wohnhaus bauen. Der Name des Hauses sollte unmissverständlich anzeigen, wer dem Vogt seine Macht verlieh. Die Reliquien der Heiligen Drei Könige waren seit 1164 nicht nur Markenzeichen von Köln, sondern auch theologisches Fundament der herausgehobenen Stellung des Kölner Erzbischofs. Damit sollte vermittelt werden, dass die Macht des Vogtes nicht nur weltlich und damit vergänglich war, sondern Gottes Gnade entstammte und damit unverrückbar feststand. Dieser Argumentation begegnen wir selbst in der heutigen Zeit immer noch an vielen Orten der Welt.

Das Haus diente über zweihundert Jahre den nachfolgenden Vögten als Wohnsitz, bis es 1810 verkauft wurde. Im Laufe der Jahrzehnte verfiel es zusehends bis sich die Bank für Handwerk und Gewerbe, die spätere Volksbank, erbarmte und das Gebäude kaufte und restaurieren ließ.

Wie fast alle Gebäude in Neuss wurde auch das Vogthaus im zweiten Weltkrieg weitgehend zerstört. Nach dem Krieg wurde die Fassade nach alten Bildern wieder aufgebaut, der Rest des Hauses entspricht jedoch modernen Anforderungen.

Heute sind in dem Haus ein großes Restaurant im Brauhausstil mit rheinischer Küche und eine Arztpraxis ansässig. In einem Raum im obersten Stockwerk befindet sich das Schützenglockenspiel. Aber das ist wieder eine andere Geschichte.

Etliche Landesherren waren schon im Frühmittelalter zum einen als Fürsten weltliche Herrscher mit allen Rechten und Pflichten. Zum anderen bekleideten sie ein Bischofsamt und sollten als Geistliche zumindest nicht direkt die weltliche Gewalt ausüben. Also setzte man staatliche Beamte ein, die als Stellvertreter von kirchlichen Würdenträgern diese in weltlichen Angelegenheiten vertraten.

Seit Ende des 9. Jahrhunderts, spätestens aber um die Mitte des 10. Jahrhunderts gehörte Neuss dem Erzbischof und Kurfürst von Köln. Die Neusser und den Kölner Erzbischof verband eine gut 800 Jahre währende Hassliebe. Mal unterstützten die Neusser ihren Landesherren, mal kämpften sie gegen ihn. Aber immer kämpften sie für ihre Selbstbestimmung.

Im Jahre 1259, das Neusser Quirinusmünster war in seiner Pracht kurz vorher fertiggestellt, gewährte Konrad von Hochstaden der Stadt das Recht auf Selbstverwaltung, eigener Gerichtsbarkeit und Errichtung einer Stadtbefestigung in der ersten schriftlich niedergelegten Stadtverfassung.

Konrad von Hochstaden war ein schillernder Mann. Als zweiter Sohn ohne Aussicht auf das Erbe geboren, erkämpfte er sich machtbewusst, intrigenreich und vor nichts zurückschreckend eine der einflussreichsten Positionen im gesamten Deutschen Reich. Er sicherte sich diese Position aber auch weitblickend durch Städtegründungen und -erhebungen sowie die Einführung moderner Territorialverwaltungen.

Die Vögte waren die Augen, Ohren, rechte und linke Hand des Landesherrn. Sie hatten weitreichende Machtbefugnisse, die im Laufe der Jahrhunderte mal mehr mal weniger ausgeprägt waren. Insbesondere in den reicheren Handelsstädten kam es immer wieder zu Machtkämpfen zwischen dem Vogt und dem Stadtrat mit seinem Bürgermeister.

Im Falle von Neuss war es aber nicht deren Reichtum, da die Stadt nach dem Stadtbrand von 1586 größtenteils zerstört war. Hier ging es dem katholischen Kurfürsten darum, die Stadt mehr unter seine Kontrolle zu bringen, nachdem sie sich im Truchsessischen Krieg auf die falsche, nämlich die protestantische Seite gestellt hatte.

So wurden in der Neusser Stadtverfassung von 1590 die Rechte und Pflichten des Vogtes erheblich ausgeweitet, sehr zum Verdruss des Stadtrates. Das ging so weit, dass zwar die Stadt ihre beiden Bürgermeister noch selbst wählen konnte, diese jedoch nur mit Zustimmung des Vogtes ihr Amt aufnehmen durften.

Wer wissen will, welche Auswirkung es haben kann, wenn sich der Vogt und der Stadtrat streiten, kann hier eine Geschichte dazu lesen.